OVG Mecklenburg-Vorpommern vom 31.05.1994
3 M 11/94
Normen:
BauGB § 34 ; VwGO § 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
DÖV 1995, 432
NJW 1995, 1850
RAnB Nr. 214/94

OVG Mecklenburg-Vorpommern - 31.05.1994 (3 M 11/94) - DRsp Nr. 1995/2034

OVG Mecklenburg-Vorpommern, vom 31.05.1994 - Aktenzeichen 3 M 11/94

DRsp Nr. 1995/2034

1. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einem baurechtlichen Nachbarstreit ist die Entscheidung des Gerichts; eine zwischenzeitlich erteilte Nachtragsbaugenehmigung ist in einem Eilverfahren zu berücksichtigen. 2. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs eines Nachbarn gegen eine Baugenehmigung grundsätzlich nur in Betracht, solange die vom Nachbarn befürchtete Beeinträchtigung noch nicht eingetreten ist bzw. ohne Vorwegnahme der Hauptsache noch verhindert werden kann. Nach Fertigstellung des Rohbaus kann dem Nachbarn nur dann noch vorläufiger Rechtsschutz gewährt werden, wenn auch die Nutzung des betreffenden Gebäudes gegen nachbarschützende Vorschriften verstößt. 3. Das Vertrauen des Nachbarn auf den Bestand eines unverbauten Blicks und eine bestimmten Verkehrslage ist grundsätzlich nicht schutzwürdig. Ob das Anlegen weiterer Kfz-Einstellplätze gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, beurteilt sich nach den Umständen des Einzelfalles. 4. Die Möglichkeit, auf die Terrasse des Nachbarn Einsicht zu nehmen, ist lediglich in Ausnahmefällen geeignet, das Rücksichtnahmegebot zu verletzen - hier verneint.Sachverhalt