OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 03.06.1996
6 M 20/95
Normen:
BauGB § 242 Abs. 1, § 246a Abs. 4 ; KAG M-V § 8 Abs. 1 ; StrWG M-V § 62 Abs. 1 ;
Fundstellen:
DVBl 1997, 501
RAnB 1996, 273

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 03.06.1996 (6 M 20/95) - DRsp Nr. 1996/29033

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 03.06.1996 - Aktenzeichen 6 M 20/95

DRsp Nr. 1996/29033

»1. Die Frage, ob eine Erschließungsanlage in den neuen Länden als bereits hergestellt anzusehen ist, regelt allein § 246 a Abs. 4 BauGB; § 242 Abs. 1 BauGB ist nicht anwendbar. 2. Im Rahmen des § 246 a Abs.4 BauGB ist zunächst auf das konkrete Bauprogramm abzustellen; wenn ein solches nicht vorliegt, sind die örtlichen Ausbaugepflogenheiten maßgebend. 3. Auch hier gilt der Grundsatz, daß eine einmal hergestellte Erschließungsanlage nicht später wieder in den Zustand der Unfertigkeit versetzt werden konnte. 4. Teile der Erschließungsanlage gemäß § 246 a Abs. 4 Satz 2 BauGB sind Teileinrichtungen. 5. Soweit eine Teileinrichtung einer Erschließungsanlage im Sinne des § 246 a Abs. 4 BauGB bereits hergestellt ist, kann sie im Wege der Erhebung von Sraßenausbaubeiträgen abgerechnet werden, wenn sie nach dem 3.10.1990 ausgebaut worden ist. 6. Der Begriff der Anlage im Straßenausbaubeitragsrecht des Landes Mecklenburg- Vorpommern ist identisch mit dem erschließungsbeitragsrechtlichen Anlagenbegriff.«

Normenkette:

BauGB § 242 Abs. 1, § 246a Abs. 4 ; KAG M-V § 8 Abs. 1 ; StrWG M-V § 62 Abs. 1 ;

Sachverhalt:

örtliche Gegebenheiten Erschließungsbeitragsbescheid, Widerspruch, Zurückweisung, Klage, Eilantrag Rechtsansicht des AntrSt. Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das VG Beschwerde des AntrG.