OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 12.07.1995
3 M 33/95
Normen:
BauGB § 14 ; LBauO (1994) § 80 Abs. 1 Satz 2;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 118
RAnB 1996, 20
UPR 1996, 116

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 12.07.1995 (3 M 33/95) - DRsp Nr. 1996/20083

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 12.07.1995 - Aktenzeichen 3 M 33/95

DRsp Nr. 1996/20083

»Der Begriff »Unterhaltungsmaßnahmen« (§ 14 Abs. 3 BauGB) deckt - gerade in den neuen Bundesländern - häufig durchaus umfassende Reparaturarbeiten.«

Normenkette:

BauGB § 14 ; LBauO (1994) § 80 Abs. 1 Satz 2;

Sachverhalt:

I. Der Antragsteller (AntrSt.) wendet sich gegen eine Verfügung des Antragsgegners (AntrG.), mit der dieser dem AntrSt. die Nutzung des sogenannten Essighauses untersagt hat, das sich auf dem Grundstück Sp.-Straße, Ecke K.-Weg in Sch. befindet. Der AntrSt. ist Eigentümer dieses Grundstücks. Das Essighaus ist dreigeschossig. Das Erdgeschoß wurde als Schlosserei genutzt, die beiden Obergeschosse als Büros.

Veränderungssperre

Am 22.2.1991 erließ die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Sch. eine Veränderungssperre, die auch das Grundstück des AntrSt. betrifft. Der AntrSt. ließ in und an dem Essighaus bauliche Arbeiten durchführen. Eine daraufhin am 1.7.1993 vom AntrG. verfügte Nutzungsuntersagung für das Essighaus wurde im Rahmen des zwischen den Beteiligten geschlossenen gerichtlichen Vergleichs am 30.7.1993 aufgehoben. Die Nutzungsuntersagungsverfügung vom 27.6.1993 hob der AntrG. am 9.8.1993 auf. Am 3.5.1994 wurde die Veränderungssperre bis zum 28.9.1995 verlängert.

Nutzungsuntersagung Widerspruch, Eilantrag Ablehnung des Eilantrags Beschwerde