OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 20.07.1995
3 M 154/94
Normen:
BauGB § 34 Abs. 1 ; LBauO M-V § 6 Abs. 14 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 160
DÖV 1997, 41
RAnB 1996, 88

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Beschluß vom 20.07.1995 (3 M 154/94) - DRsp Nr. 1996/29034

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluß vom 20.07.1995 - Aktenzeichen 3 M 154/94

DRsp Nr. 1996/29034

»1. Die nach der Landesbauordnung MV - LBauO - grundsätzlich vorgeschriebenen Tiefen der Abstandsflächen können im Einzelfall nach § 6 Abs. 14 LBauO, z.B. zur Erhaltung oder Vervollständigung eines historischen Stadtbildes, so weit unterschritten werden, daß zwischen den Häusern nur noch ein schmaler Gang (sog. Tüsche) verbleibt. 2. Rechte des Nachbarn werden dadurch nicht verletzt, wenn sein eigenes Haus in gleicher Weise lediglich den nach der historischen Tüschenbauweise üblichen Grenzabstand einhält.«

Normenkette:

BauGB § 34 Abs. 1 ; LBauO M-V § 6 Abs. 14 ;

Sachverhalt:

I. Der Antragsteller (AntrSt.) ist Eigentümer des Grundstücks A. 73 in R., das er geschäftlich und zu Wohnzwecken nutzt. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück A. 72 möchte der Beigeladene ein Wohn- und Geschäftshaus errichten. Der AntrSt. begehrt, daß die aufschiebende Wirkung der Klage, die er gegen die dem Beigeladenen erteilte Baugenehmigung erhoben hat, angeordnet werden möge.

örtliche Gegebenheiten Baugenehmigung zugunsten des Beigeladenen Widerspruch des AntrSt. Klage; Eilantrag Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das VG Beschwerde