Die Beteiligten streiten über die Gültigkeit der "Satzung über den Bebauungsplan Nr. 6.2 der Stadt W. für den Bereich der ehemaligen Baustoffversorgung nördlicher und östlicher Teil".
Der Antragsteller ist Eigentümer der Flurstücke 69/2, 70/2, 70/3, 71/2 und 71/5 der Flur 8 der Gemarkung W.. Das Flurstück 69/3 der Flur 8 der Gemarkung W. steht im Eigentum der Firma A., deren Inhaber der Antragsteller ist. Diese Flurstücke liegen ganz oder teilweise im Geltungsbereich des streitbefangenen Bebauungsplanes.
Aufgrund eines Ansiedlungswunsches der E.-Gruppe beschloss die Antragsgegnerin am 29. November 2000 die Aufstellung eines Bebauungsplanes für den Bereich der ehemaligen Baustoffversorgung, den B-Plan Nr. 6.2.
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