OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.09.2005
3 K 35/04
Normen:
BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 12 Abs. 1 ; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 ; DV-KV M-V § 9 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1432
DÖV 2007, 40
NVwZ-RR 2006, 673
UPR 2006, 359

OVG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 30.09.2005 (3 K 35/04) - DRsp Nr. 2008/2559

OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.09.2005 - Aktenzeichen 3 K 35/04

DRsp Nr. 2008/2559

»1. Nach den allgemeinen Grundsätzen der Teilbarkeit kann die Nichtigkeit einer Norm als Ganzes nur angenommen werden, wenn die vom Rechtsfehler unberührten Teile der Norm nicht selbständig weiter bestehen können. 2. Ein Vorhabenträger ist iSd. § 12 Abs. 1 BauGB objektiv zur Finanzierung eines Vorhabens erst in der Lage, wenn seine finanzielle Leistungsfähigkeit das Vorhaben selbst umfasst; die Finanzierungsfähigkeit nur der Erschließungskosten ist nicht ausreichend. 3. Die finanzielle Leistungsfähigkeit eines Vorhabenträgers ergibt sich nicht aus der bloßen Zugehörigkeit zu einer durch gleiche Gesellschafter verbundenen Gruppe rechtlich selbständiger Personengesellschaften. Erforderlich ist die rechtlich gesicherte Möglichkeit des Zugriffs auf die Finanzmittel der anderen Gesellschaften. 4. Zu den Anforderungen an die Abwägung bei der Festsetzung von geringeren als den gesetzlich vorgegebenen Regelabstandsflächen im Bebauungsplan.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 7 ; BauGB § 12 Abs. 1 ; BauGB § 214 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; BauGB § 214 Abs. 3 S. 2 ; DV-KV M-V § 9 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der "Satzung der Gemeinde S. über die 1. Änderung des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1 "G. Hotel U." in der Fassung des Beschlusses der Gemeindevertretung vom 16.12.2004".