»Der Umstand, daß das Anwesen des Antragstellers unter Denkmalschutz steht, ist für die Beurteilung der Frage, ob ihm das Vorhaben [Kläranlage] der Beigeladenen zumutbar ist oder nicht, unerheblich. Denn das Maß der im nachbarlichen Verhältnis zu übenden Rücksichtnahme ist unabhängig davon, ob der zu schützende Nachbar in einer als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Burganlage [wie im Streitfall] oder z. B. in einem Fertighaus wohnt, das die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Objekts erfolgt ausschließlich im öffentl. Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung; ein diesbezüglicher subjektiver Anspruch des Eigentümers besteht nicht. ... Die Denkmalpflege obliegt nicht dem Denkmaleigentümer, sondern den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstverwaltungsaufgaben, §
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