OVG Münster vom 09.06.1989
7 B 745/89
Normen:
DSchG NRW § 22 Abs.1 S.1;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 146
BauR 1989, 592
DRsp V(529)138a
JZ 1989, 701

OVG Münster - 09.06.1989 (7 B 745/89) - DRsp Nr. 1992/10720

OVG Münster, vom 09.06.1989 - Aktenzeichen 7 B 745/89

DRsp Nr. 1992/10720

Beurteilung von Abwehransprüchen des Eigentümers, der in einem als Baudenkmal geschützten Anwesen wohnt, gegen ein Bauvorhaben seines Nachbarn allein nach baurechtlichen Vorschriften.

Normenkette:

DSchG NRW § 22 Abs.1 S.1;

»Der Umstand, daß das Anwesen des Antragstellers unter Denkmalschutz steht, ist für die Beurteilung der Frage, ob ihm das Vorhaben [Kläranlage] der Beigeladenen zumutbar ist oder nicht, unerheblich. Denn das Maß der im nachbarlichen Verhältnis zu übenden Rücksichtnahme ist unabhängig davon, ob der zu schützende Nachbar in einer als Baudenkmal eingetragenen ehemaligen Burganlage [wie im Streitfall] oder z. B. in einem Fertighaus wohnt, das die Eintragungsvoraussetzungen nicht erfüllt. Die denkmalrechtliche Unterschutzstellung eines Objekts erfolgt ausschließlich im öffentl. Interesse an seiner Erhaltung und Nutzung; ein diesbezüglicher subjektiver Anspruch des Eigentümers besteht nicht. ... Die Denkmalpflege obliegt nicht dem Denkmaleigentümer, sondern den Gemeinden und Gemeindeverbänden als Selbstverwaltungsaufgaben, § 22 Abs. 1 Satz 1 DSchG NW [Nordrh.-Westf.]. ... Dadurch, daß ein Bürger seinen öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Denkmalerhaltung nachkommt, vermag er den Schutzzweck des Denkmalrechts nicht zu privatisieren. ...