OVG Münster - 09.06.1989 (7 B 745/89)
»Der Umstand, daß das Anwesen des Antragstellers unter Denkmalschutz steht, ist für die Beurteilung der Frage, ob ihm das Vorhaben [Kläranlage] der Beigeladenen zumutbar ist oder nicht, unerheblich. Denn das Maß der im [...]