»Wenn gegen ein Unterlassungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen worden ist, kann das Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist allein, daß der Verstoß gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung nach der Androhung und während der Zeit, in der das Gebot oder Verbot noch gilt, erfolgt ist, wobei in Fällen eines umfassenden Verstoßes die Beendigung des Verstoßes mit der Erledigung der Verfügung zusammenfallen kann. ...
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