OVG Münster vom 21.12.1988
7 A 2555/87
Normen:
VwVG §§ 13 ff., § 60 Abs.3, § 65 Abs.3;
Fundstellen:
BRS 49 Nr. 233
DRsp V(520)122a
DVBl 1989, 889

OVG Münster - 21.12.1988 (7 A 2555/87) - DRsp Nr. 1992/10721

OVG Münster, vom 21.12.1988 - Aktenzeichen 7 A 2555/87

DRsp Nr. 1992/10721

Verstoß gegen ein Unterlassungsgebot mit Zwangsgeldandrohung: mögliche Festsetzung und Beitreibung des Zwangsgeldes auch noch dann, wenn ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung nicht mehr möglich oder die Frist eines befristeten Verbots abgelaufen ist.

Normenkette:

VwVG §§ 13 ff., § 60 Abs.3, § 65 Abs.3;

»Wenn gegen ein Unterlassungsgebot mit Zwangsgeldandrohung verstoßen worden ist, kann das Zwangsgeld auch dann noch festgesetzt und beigetrieben werden, wenn ein weiterer Verstoß gegen die Ordnungsverfügung nicht mehr möglich ist. Entscheidend ist allein, daß der Verstoß gegen die vollziehbare Ordnungsverfügung nach der Androhung und während der Zeit, in der das Gebot oder Verbot noch gilt, erfolgt ist, wobei in Fällen eines umfassenden Verstoßes die Beendigung des Verstoßes mit der Erledigung der Verfügung zusammenfallen kann. ...