»... Ausgleichsbeträge [gem. § 41 Abs. 4 StädtebaufördG = § 154 Abs. 1 BauGB] werden von § 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO [VerwGO] nicht erfaßt.
Der Ausgleichsbetrag unterfällt den in § 1 RAO [v. 22. 5. 1931, RGBl. I S. 161 ) genannten Abgabenarten nicht. Dem Begriff der Steuer (vgl. § 3 AO) entzieht er sich bereits deshalb, weil er der Abgeltung eines besonderen, gerade durch die Sanierung bewirkten Vorteils des Grundstückseigentümers dient .. . Ebensowenig unterfällt er dem Begriff der Gebühr. Denn dieser setzt eine Geldleistungspflicht voraus, die nach einem durch Gesetz oder aufgrund gesetzl. Ermächtigung bestimmten Tarif erhoben wird.. und Ä anders als der Ausgleichsbetrag Ä nur bei der tatsächlichen Inanspruchnahme der entgeltpflichtigen Leistung, Einrichtung oder Anlage (vgl. etwa § 4 NRWKAG), nicht aber schon bei der bloßen Möglichkeit hierzu anfällt .. .