OVG Niedersachsen - Beschluss vom 06.06.2001
9 LA 907/01
Normen:
NKAG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ; NGO § 83 Abs. 2 ;

OVG Niedersachsen - Beschluss vom 06.06.2001 (9 LA 907/01) - DRsp Nr. 2002/3424

OVG Niedersachsen, Beschluss vom 06.06.2001 - Aktenzeichen 9 LA 907/01

DRsp Nr. 2002/3424

»Eine Rechtspflicht der Gemeinden zur Erhebung von Straßenausbaubeiträgen besteht nicht (Frage des "Ob"). Schafft aber eine Gemeinde durch den Erlass einer Straßenausbaubeitragssatzung die Voraussetzungen für die Erhebung von Beiträgen, ist sie hinsichtlich des "Wie (viel) " den rechtlichen Bindungen des NKAG, insbesondere dem Vorteilsprinzip, unterworfen. Bei Anliegerstraßen bringt das Vorteilsprinzip nicht nur eine Obergrenze, sondern auch eine Untergrenze mit sich, der Anliegerteil muss jedenfalls über 50 % des beitragsfähigen Aufwandes liegen.«

Normenkette:

NKAG § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 ; NGO § 83 Abs. 2 ;

Gründe:

Der Zulassungsantrag der Beklagten hat keinen Erfolg.

Rechtsgrundlage für die streitige Beitragserhebung ist § 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Satzung der Beklagten über die Erhebung von Beiträgen nach § 6 NKAG für straßenbauliche Maßnahmen (Straßenausbaubeitragssatzung). Mit dieser Vorschrift hat die Beklagte für die Vorteilsbemessung bei Straßenausbaumaßnahmen die folgende Regelung getroffen:

§ 4

Vorteilsbemessung

(1)