Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Antragsgegnerin für die Sanierung eines ehemaligen Gästehauses und für neue Anbauten; der Beigeladene will dort eine Venenklinik. betreiben.
Eine vorangegangene Teilbaugenehmigung vom 18. Juni 1992 für den Abbruch eines Anbaus, die Baugrube für einen größeren Erweiterungsanbau sowie Ausbau- und bausubstanzerhaltende Maßnahmen war nach dem Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1992 - 1 M 5268/92 - mit den Festsetzungen des seinerzeit geltenden Teilortsbauplanes AW 3 nicht vereinbar. Der Senat hat jedoch bereits damals darauf hingewiesen, daß sich diese Beurteilung mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes AW 78 - Zuckerbergsweg - voraussichtlich ändern werde. Dieser nunmehr am 18. Mai 1993 als Satzung beschlossene Bebauungsplan setzt für das Flurstück 114 des Beigeladenen ohne Baugrenzen allgemeines Wohngebiet fest.
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