OVG Niedersachsen - Beschluß vom 08.11.1994
1 M 5749/94
Normen:
BNatSchG §§ 8 ff.; BauGB § 1 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 14
BauR 1995, 63
NVwZ 1995, 401
ZfBR 1995, 103

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 08.11.1994 (1 M 5749/94) - DRsp Nr. 1998/3185

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 08.11.1994 - Aktenzeichen 1 M 5749/94

DRsp Nr. 1998/3185

»Nicht jede Änderung eines Bebauungsplanes, die weitere Baumöglichkeiten in dem im Zusammenhang bebauten Ortsteil eröffnet, läßt einen Eingriff in Natur und Landschaft erwarten.«

Normenkette:

BNatSchG §§ 8 ff.; BauGB § 1 ;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer dem Beigeladenen erteilten Baugenehmigung der Antragsgegnerin für die Sanierung eines ehemaligen Gästehauses und für neue Anbauten; der Beigeladene will dort eine Venenklinik. betreiben.

Eine vorangegangene Teilbaugenehmigung vom 18. Juni 1992 für den Abbruch eines Anbaus, die Baugrube für einen größeren Erweiterungsanbau sowie Ausbau- und bausubstanzerhaltende Maßnahmen war nach dem Senatsbeschluß vom 10. Dezember 1992 - 1 M 5268/92 - mit den Festsetzungen des seinerzeit geltenden Teilortsbauplanes AW 3 nicht vereinbar. Der Senat hat jedoch bereits damals darauf hingewiesen, daß sich diese Beurteilung mit Inkrafttreten des Bebauungsplanes AW 78 - Zuckerbergsweg - voraussichtlich ändern werde. Dieser nunmehr am 18. Mai 1993 als Satzung beschlossene Bebauungsplan setzt für das Flurstück 114 des Beigeladenen ohne Baugrenzen allgemeines Wohngebiet fest.