Nachdem die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Die gesamten Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen, weil dies billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht, §
Der Senat geht deshalb davon aus, daß die Antragstellerin das Verfahren von sich aus aufgegeben hat, obwohl es an objektiven Hinderungsgründen zu dessen Fortsetzung fehlt. Damit hat sie sich in die Rolle der unterlegenen Partei begeben. Dies rechtfertigt es, ihr aus Billigkeitsgründen die Verfahrenskosten aufzuerlegen.
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