OVG Niedersachsen - Beschluß vom 27.07.1994
1 M 2021/94
Normen:
BauGB-MaßnahmenG § 10 Abs. 2 ; BauNVO §§ 3, 15 ;
Fundstellen:
BRS 56 Nr. 186
UPR 1995, 113

OVG Niedersachsen - Beschluß vom 27.07.1994 (1 M 2021/94) - DRsp Nr. 1998/3212

OVG Niedersachsen, Beschluß vom 27.07.1994 - Aktenzeichen 1 M 2021/94

DRsp Nr. 1998/3212

»Der Nachbarwiderspruch gegen die Baugenehmigung für ein Altersheim entfaltet keine aufschiebende Wirkung. Zur Zulässigkeit der Erweiterung eines Alten- und Pflegeheims im faktischen reinen Wohngebiet.«

Normenkette:

BauGB-MaßnahmenG § 10 Abs. 2 ; BauNVO §§ 3, 15 ;

Gründe:

Die Antragsteller wenden sich als Nachbarn gegen das Bauvorhaben der Beigeladenen. Sie bewohnen ein Einfamilienhaus. Auf dem südlich angrenzenden Grundstück betreibt die Beigeladene in einem ehemaligen Pensionsgebäude ein 1982 baurechtlich genehmigtes Alten- und Pflegeheim. Mit Bescheid vom 31. August 1993 genehmigte die Antragsgegnerin die Erweiterung des Heimes um einen nördlichen Anbau. Den Widerspruch der Antragsteller wies die Bezirksregierung Lüneburg mit Bescheid vom März 1994 zurück. Das Verwaltungsgericht Lüneburg versagte mit dem angegriffenen Beschluß vom 18. März 1994 die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.

Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zurückzuweisen.