OVG Niedersachsen - Urteil vom 07.11.1997
1 K 3601/96
Normen:
BauGB §§ 1, 9, 11, 214 ;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 23
UPR 1998, 469

OVG Niedersachsen - Urteil vom 07.11.1997 (1 K 3601/96) - DRsp Nr. 1998/3221

OVG Niedersachsen, Urteil vom 07.11.1997 - Aktenzeichen 1 K 3601/96

DRsp Nr. 1998/3221

»Hat die Anzeigebehörde eine Verletzung von Rechtsvorschriften nach § 11 Abs. 3 BauGB mit der Maßgabe nicht geltend gemacht, daß die beanstandete Begründung des Bebauungsplanes ergänzt wird, führt die Inkraftsetzung des Bebauungsplanes ohne Ergänzung der Begründung zur Unwirksamkeit des Bebauungsplanes. Die Ergänzung der Begründung erfordert einen Ratsbeschluß, es sei denn, es handelt sich um eine redaktionelle Ergänzung. Mit dem Begriff der "Parkanlage" (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) ist notwendig ein Element der Gestaltung verbunden. Mit der Festsetzung "Parkanlage" kann die Gemeinde daher keine ökologische Flächensicherung mit dem Ziel betreiben, Grünflächen in ihrem ursprünglichen Zustand zu erhalten. Dafür kommt eine Festsetzung nach § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB in Betracht.«

Normenkette:

BauGB §§ 1, 9, 11, 214 ;

Gründe:

Der Normenkontrollantrag richtet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 32 "Ortskern" der Antragsgegnerin.