OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.06.1998
1 K 5440/96
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 215a;
Fundstellen:
BRS 60, 129
UPR 1999, 120

OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.06.1998 (1 K 5440/96) - DRsp Nr. 1998/19995

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.06.1998 - Aktenzeichen 1 K 5440/96

DRsp Nr. 1998/19995

»Die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfes einer Mitgliedsgemeinde in der Samtgemeindeverwaltung stellt keine unzulässige Erschwernis der Einsicht der Bürger dar, wenn in der Mitgliedsgemeinde nur unregelmäßig Verwaltungssprechstunden abgehalten werden, oder nur in einem zeitlichen Umfang der für die Auslegung eines Bebauungsplanentwurfes nicht ausreicht. Die Festsetzung eines öffentlichen Parkplatzes im Inneren eines geschlossen bebauten Straßengevierts kann wegen des Ruhebedürfnisses der Anwohner gegen das Abwägungsgebot verstoßen. Zur Erklärung des Bebauungsplanes für nicht wirksam bis zur Behebung der Mängel.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6, § 3 Abs. 2, § 215a;

Gründe:

Der Antragsteller wendet sich gegen den Bebauungsplan "Innenbereich Stadtkern". Der Bebauungsplan ist am 20. Mai 1996 bekanntgemacht worden. Neben im wesentlichen den historischen bestand sichernden Festsetzungen enthält der Plan die Ausweisung eines öffentlichen Parkplatzes im "Innenbereich" des Plangebietes. Zur Beurteilung der durch den Parkplatz entstehenden Lärmimmissionen im Plangebiet ist eine schalltechnische Berechnung (nach DIN 18005 - Schallschutz im Städtebau) erstellt worden und als Anlage der Begründung den Bebauungsplans beigefügt. Danach werden die für das Gebiet anzunehmenden Beurteilungspegel nicht überschritten.