OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1999
1 K 4250/97
Normen:
BauGB § 1, § 9, § 35, § 214 ; BauNVO § 6, § 15 ;
Fundstellen:
UPR 2000, 157
ZfBR 2000, 140

OVG Niedersachsen - Urteil vom 08.07.1999 (1 K 4250/97) - DRsp Nr. 2000/46

OVG Niedersachsen, Urteil vom 08.07.1999 - Aktenzeichen 1 K 4250/97

DRsp Nr. 2000/46

»Einzelne Wohnhäuser im Außenbereich in der Nachbarschaft eines Gewerbegebietes und eines Einkaufszentrums sind so vorbelastet, dass einer Überplanung als Mischgebiet nichts im Wege steht. Unter diesem Gesichtspunkt haben Fehler im Abwägungsvorgang nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB keine rechtlichen Auswirkungen. Im Mischgebiet kann auch eine Tankstelle eines Einkaufszentrums zugelassen werden. Die Kennzeichnung erdfallgefährdeter Gebiete im Bebauungsplan stellt keine normative Festsetzung des Bebauungsplanes dar.«

Normenkette:

BauGB § 1, § 9, § 35, § 214 ; BauNVO § 6, § 15 ;

Gründe:

I.

Der Antragsteller, der im Dezember 1996 das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück H.-Straße 5 in O. erworben hat, wendet sich gegen den Bebauungsplan Nr. 64 "Augustental" der Antragsgegnerin.