OVG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.1998
1 K 4008/97
Normen:
BauGB §§ 1, 3, 8 f, 214 f; BNatSchG § 8a; BauNVO §§ 16, 20, 22 ;
Fundstellen:
BRS 60, 23
NVwZ-RR 1999, 570
NuR 1999, 406
UPR 1999, 279
ZfBR 1999, 174 (Ls)

OVG Niedersachsen - Urteil vom 17.12.1998 (1 K 4008/97) - DRsp Nr. 1999/7210

OVG Niedersachsen, Urteil vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 1 K 4008/97

DRsp Nr. 1999/7210

»Die Festsetzung eines Parkhauses für den Park-and-ride-Verkehr kann hinsichtlich der Kapazität nicht allein deshalb in Zweifel gezogen werden, weil sie nicht durch ein externes Fachgutachten untermauert ist. Der Bebauungsplan muß die in einem Lärmgutachten für ein Parkhaus vorgeschlagenen Maßnahmen zur Lärmdämmung nicht als Festsetzungen übernehmen, sondern kann dies im Sinne der planerischen Zurückhaltung dem Baugenehmigungsverfahren vorbehalten. Es genügt nicht, daß die Ersatzmaßnahmen für einen mit dem Bebauungsplan verbundenen Eingriff in Natur und Landschaft auf einem Grundstück außerhalb des Bebauungsplanes verwirklicht werden können. Notwendig ist vielmehr die Sicherung der Ersatzmaßnahme.