OVG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.1999
1 L 5203/96
Normen:
BauGB § 1, § 5, § 35 ;
Fundstellen:
UPR 2000, 157
ZfBR 2000, 61
Vorinstanzen:
VG Oldenburg - 4. Kammer - 01.08.96 - 4 A 5379/94 ,

OVG Niedersachsen - Urteil vom 20.07.1999 (1 L 5203/96) - DRsp Nr. 2000/55

OVG Niedersachsen, Urteil vom 20.07.1999 - Aktenzeichen 1 L 5203/96

DRsp Nr. 2000/55

»Geht die Gemeinde bei der Suche nach geeigneten Standorten für Windparks davon aus, dass Windenergieanlagen von Einzelhöfen und Weilern einen Abstand von 500 m einhalten müssen, verengt sie die Ermittlungen in unzulässiger Weise, Pauschalen Abstandszonen von 800 m bis 1.200 m um die Ortslagen, die von Windenergieanlagen freigehalten werden sollen, fehlt eine städtebauliche Rechtfertigung. Abstände zwischen Vorrangstandorten für Windenergienutzung von 5 km sind jedenfalls in der Küstenregion erforderlich. Die Ausschlusswirkung der Darstellung von Windenergieanlagen an anderer Stelle im Flächennutzungsplan nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB greift nur dann nicht, wenn die Gemeinde bei der positiven Darstellung die Ausschlusswirkung nicht bedacht hat.«

Normenkette:

BauGB § 1, § 5, § 35 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung eines Bauvorbescheides für die Erhöhung der Stahltürme zweier genehmigter und errichteter, 42 m hoher Windenergieanlagen um 10 m.

Klage und Berufung blieben erfolglos.

Entscheidungsgründe

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