OVG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.1998
1 K 3838/96
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BRS 60, 41

OVG Niedersachsen - Urteil vom 21.04.1998 (1 K 3838/96) - DRsp Nr. 1998/17414

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.04.1998 - Aktenzeichen 1 K 3838/96

DRsp Nr. 1998/17414

»Ein 2 m breiter Wohnweg zwischen zwei Reihenhauszeilen von je sechs Häusern ist nicht geeignet zusätzlich Radfahrerverkehr u.a. zu einem Schulzentrum aufzunehmen.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 ;

Gründe:

Die Antragstellerinnen, die Eigentümer bzw. Miteigentümer der Einfamilienreihenhäuser 53 D und 55 D sind, wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 75 "Ossenhöfe I" der Antragsgegnerin, soweit der Plan den zwischen den Reihenhäusern der Antragstellerinnen verlaufenden Weg als Verkehrsfläche mit besonderer Zweckbestimmung "Fuß- und Radweg" festsetzt.

Die Grundstücke der Antragstellerinnen liegen westlich der Straße Auf ..., nicht weit von der Einmündung dieser Straße in die ... Landstraße. Die Grundstücke der Antragstellerinnen sind Bestandteile von drei Reihenhauszeilen mit je sechs Häusern, die senkrecht zur Straße stehen und durch drei 2 m breite Wohnwege erschlossen werden. An der Straße sind die Garagen für die Reihenhäuser angeordnet. Im Norden grenzt an den Wohnweg der Reihenhauszeile 57 ein ehemaliges landwirtschaftliches Anwesen (G). Auf diesem Grundstück ist nach Erlaß des Bebauungsplanes ein Wohnhaus zwischen dem alten Wohngebäude und den Reihenhäusern errichtet worden, dessen Zufahrt parallel zum Wohnweg der Reihenhäuser Nr. 57, nur getrennt durch eine Hecke, verläuft.