OVG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.1999
1 K 5855/96
Normen:
BauGB § 1, §§ 214 ff.;
Fundstellen:
BRS 62, 156
NVwZ-RR 2000, 200

OVG Niedersachsen - Urteil vom 21.07.1999 (1 K 5855/96) - DRsp Nr. 2000/45

OVG Niedersachsen, Urteil vom 21.07.1999 - Aktenzeichen 1 K 5855/96

DRsp Nr. 2000/45

»Die Festsetzung einer Arkade auf einem einzelnen Grundstück eines Kerngebietes verstößt gegen das Abwägungsgebot. Zur Zulässigkeit von Festsetzungen für ein Grundstück, auf dem ein Baudenkmal steht, wenn die Festsetzungen von den Umrissen des Baudenkmals abweichen und damit eine Veränderung des Denkmals zulassen.«

Normenkette:

BauGB § 1, §§ 214 ff.;

Gründe:

I.

Der Antragsteller greift mit seinem Normenkontrollantrag den Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. 1/S "Ortskern Mitte", ... an.

Er ist Eigentümer des Flurstückes 346 im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Das Grundstück liegt in der südöstlichen Ecke des Plangebietes und ist mit zwei Gebäuden bebaut, die (bisher) vollständig (R.-Straße 18) bzw. teilweise, (R.-Straße Nr. 20; im Erdgeschons gewerbliche Nutzung) der Wohnnutzung dienten. Das Haus R.-Straße Nr. 20 liegt im Einmündungsbereich der R.-Straße und der L.-Straße. An den eingeschossigen Wohntrakt R.-Straße 18 schließen sich nach Norden zwei Garagen mit Ausfahrten zur R.-Straße an. Der zweigeschossige Ziegelbau R.-Straße 20 ehemaliger "Gasthof S.") steht unter Denkmalschutz.