OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.04.1998
1 K 2132/96
Normen:
BauGB §§ 1, 3 ; NGO § 40 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen:
BRS 60, 144
UPR 1999, 119
ZfBR 1998, 267 (Ls)

OVG Niedersachsen - Urteil vom 22.04.1998 (1 K 2132/96) - DRsp Nr. 1999/7213

OVG Niedersachsen, Urteil vom 22.04.1998 - Aktenzeichen 1 K 2132/96

DRsp Nr. 1999/7213

»Die Zuständigkeit zur abschließenden Prüfung der Bedenken und Anregungen nach § 3 Abs. 2 S. 4 BauGB liegt in Niedersachen nicht beim Verwaltungsausschuß, sondern beim Rat der Gemeinde. Ist die kommunalpolitische Entscheidung für die Erweiterung einer Schule noch nicht gefallen und ist die Erweiterung nicht aus anderen Gründen unausweichlich, dann ist eine Festsetzung der Erweiterungsfläche noch nicht erforderlich. Die Festsetzung eines Geh- und Radweges kann unter dem Gesichtspunkt der Erforderlichkeit Bedenken begegnen, wenn der Weg eine Lücke im Wegenetz schließen soll, die Weiterführung aber noch nicht befriedigend gelöst ist.«

Normenkette:

BauGB §§ 1, 3 ; NGO § 40 Abs. 1 Nr. 5;
Fundstellen
BRS 60, 144
UPR 1999, 119
ZfBR 1998, 267 (Ls)