OVG Niedersachsen - Urteil vom 23.09.1999
1 K 4666/97
Normen:
BauGB § 1 ; BNatSchG § 8a;
Fundstellen:
BRS 62, 102
BauR 2000, 528
ZfBR 2000, 285 (Ls)

OVG Niedersachsen - Urteil vom 23.09.1999 (1 K 4666/97) - DRsp Nr. 2000/4018

OVG Niedersachsen, Urteil vom 23.09.1999 - Aktenzeichen 1 K 4666/97

DRsp Nr. 2000/4018

»Zur Planung von Erweiterungsflächen für einen Industriebetrieb in einer Gemengelage. Kriterien für die Bildung des Mittelwertes für die zulässigen Immissionen an der Grenze zwischen einem Industriegebiet und einem Wohngebiet.«

Normenkette:

BauGB § 1 ; BNatSchG § 8a;

Tatbestand:

Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des im Rubrum genannten Wohngrundstückes mit der Begründung gegen den im Tenor genannten Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin, die damit ermöglichte Erweiterung des Betriebes der Geruchsstofffabrik H. führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen und verschärfe ohne ausreichende Rechtfertigung den Konflikt zwischen der reinen Wohnnutzung und der unmittelbar benachbarten industriellen Nutzung, statt ihn zu lösen oder zumindest zu mildern.

Das etwa im Jahre 1968 mit einer Villa in Hanglage bebaute Grundstück des Antragstellers ist Teil einer mittlerweile ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Umgebung südlich und oberhalb des Industriegeländes der Firma H.