Der Antragsteller wendet sich als Eigentümer des im Rubrum genannten Wohngrundstückes mit der Begründung gegen den im Tenor genannten Bebauungsplan Nr. 66 der Antragsgegnerin, die damit ermöglichte Erweiterung des Betriebes der Geruchsstofffabrik H. führe zu unzumutbaren Lärmbelästigungen und verschärfe ohne ausreichende Rechtfertigung den Konflikt zwischen der reinen Wohnnutzung und der unmittelbar benachbarten industriellen Nutzung, statt ihn zu lösen oder zumindest zu mildern.
Das etwa im Jahre 1968 mit einer Villa in Hanglage bebaute Grundstück des Antragstellers ist Teil einer mittlerweile ausschließlich zu Wohnzwecken genutzten Umgebung südlich und oberhalb des Industriegeländes der Firma H.
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