OVG Niedersachsen - Urteil vom 27.10.1993
1 K 3/91
Normen:
BauGB § 1, § 214 ; BauNVO (1977) § 1 Abs. 5, § 5, § 15 ;
Fundstellen:
DÖV 1994, 880
ZfBR 1994, 104

OVG Niedersachsen - Urteil vom 27.10.1993 (1 K 3/91) - DRsp Nr. 1998/3133

OVG Niedersachsen, Urteil vom 27.10.1993 - Aktenzeichen 1 K 3/91

DRsp Nr. 1998/3133

»Für die Festsetzung einer Ortschaft als Dorfgebiet i.S. des § 5 BauNVO 1977 reicht es nicht aus, daß die frühere landwirtschaftliche Nutzung an der vorhandenen Bausubstanz ablesbar ist, vielmehr muß das Plangebiet - mindestens auch - durch Wirtschaftsstellen landwirtschaftlicher Betriebe geprägt werden oder jedenfalls geprägt werden können. Der Ausschluß der Neuerrichtung von Vorhaben zum "sonstigen Wohnen" in einem Dorfgebiet verfehlt die allgemeine Zweckbestimmung des Baugebietes nach § 5 Abs. 1 BauNVO 1977.«

Normenkette:

BauGB § 1, § 214 ; BauNVO (1977) § 1 Abs. 5, § 5, § 15 ;

Gründe:

I. Die Antragsteller, die seit 1984 Eigentümer des im wesentlichen unbebauten 1.708 m: großen Grundstücks, Flurstück 13/6 der Flur 1, Gemarkung ... sind, wenden sich gegen den am 21. März 1990 beschlossenen Bebauungsplan ... der am 8. August 1990 im Amtsblatt der Antragsgegnerin bekannt gemacht worden ist. Das Grundstück liegt nördlich der ..., die beiderseits mit 1- und 2-geschossigen Wohn- und Wirtschaftsgebäuden bebaut ist, und grenzt mit seiner Ostseite an die Trasse der ...-bahn.