I.
Der Kläger begehrt die Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung einer dritten Windenergieanlage auf seinem Außenbereichsflurstück. In der im April 1995 bekanntgemachten 29. Änderung ihres Flächennutzungsplanes stellte die Beigeladene an anderer Stelle ihres Gemeindegebietes zwei Sondergebiete für Windenergieparks mit dem textlichen Zusatz dar, daß Windenergieanlagen außerhalb dieser Sondergebietsflächen nicht zulässig seien.
Die Verpflichtungsklage hat das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgewiesen, das nicht bevorrechtigte Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der durch landwirtschaftliches Grünland geprägten Landschaft; eine angemessene Betriebserweiterung im Sinne des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 6 BauGB sei nicht anzunehmen.
Die Berufung des Klägers hatte Erfolg.
II.
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