OVG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.1995
1 L 4223/93
Normen:
BauGB § 35 ; NBauO ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 250
BRS 57, 599
BauR 1995, 831
UPR 1996, 39
ZfBR 1995, 338

OVG Niedersachsen - Urteil vom 31.03.1995 (1 L 4223/93) - DRsp Nr. 1998/3192

OVG Niedersachsen, Urteil vom 31.03.1995 - Aktenzeichen 1 L 4223/93

DRsp Nr. 1998/3192

»Nicht in jedem Fall führt die Erteilung einer Baugenehmigung für einen "Berufungsfall" zur Rechtswidrigkeit einer Beseitigungsanordnung. Ist durch rechtskräftiges Urteil festgestellt, daß eine bauliche Anlage im Außenbereich nicht genehmigungsfähig ist, kann sich das Ermessen der Bauaufsichtsbehörde einzuschreiten so verdichten, daß selbst die rechtswidrige Baugenehmigung«

Normenkette:

BauGB § 35 ; NBauO ;

Gründe:

I.

Die Klägerin, die Eigentümerin des Grundstücks ... ist, wendet sich gegen die Anordnung der Beseitigung des auf diesem Grundstück errichteten Gebäudes.

Das Grundstück der Klägerin liegt ca. 100 m östlich des Weges ... mitten im Wald. Etwa 150 m südwestlich von dem Gebäude auf dem Grundstück der Klägerin liegt näher an der Straße das Haus ... vier weitere bebaute Grundstücke, anschließen. Jenseits der Straße liegen ca. 200 m westlich vom Haus der Klägerin die Gebäude des früheren Gutsbetriebes ... 1 km nördlich vom Grundstück der Klägerin liegt - 250 m westlich der Straße ... das Anwesen ... .