OVG Nordrhein-Westfalen vom 05.12.1996
7a D 23/95.NE
Normen:
BNatSchG §§ 8, 8a ; BauGB § 1 Abs. 5 Nr. 7, Abs. 6, § 9 Abs. 5 Nr. 3 ;
Fundstellen:
BRS 58 Nr. 11
BauR 1997, 607
UPR 1997, 379
ZUR 1997, 328

OVG Nordrhein-Westfalen - 05.12.1996 (7a D 23/95.NE) - DRsp Nr. 1998/2983

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 05.12.1996 - Aktenzeichen 7a D 23/95.NE

DRsp Nr. 1998/2983

»Die in der Praxis angewandten standardisierten Verfahren zur Festlegung des Kompensationsbedarfs im Rahmen der Abwägung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege nach § 8a BNatSchG mögen Anhaltspunkte für die später zu treffende Entscheidung über die Kompensation der Eingriffsfolgen liefern, sie verbieten dem Satzungsgeber aber nicht eine individuelle Bewertung des schematisch ermittelten Ergebnisses und können auch nicht die eigenständig zu treffende Entscheidung des Rates ersetzen. Der durch die Ausweisung von Wohnbauflächen in einem mit Schwermetallen kontaminierten Bereich aufgeworfene Konflikt zwischen Wohnnutzung und Schutz der Bevölkerung vor Gesundheitsgefahren muß nicht stets innerhalb der Bauleitplanung mit planerischen Mitteln selbst bewältigt werden, sondern kann dem nachfolgenden Baugenehmigungsverfahren überlassen werden.«

Normenkette: