OVG Nordrhein-Westfalen vom 07.02.1997
7a D 134/95.NE
Normen:
BNatSchG § 8 Abs. 9, § 8a; BauGB MaßnG § 7 ; BauGB § 1 Abs. 6 ; LandschG NW § 5; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 256
BauR 1997, 974
UPR 1998, 79

OVG Nordrhein-Westfalen - 07.02.1997 (7a D 134/95.NE) - DRsp Nr. 1998/2981

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 07.02.1997 - Aktenzeichen 7a D 134/95.NE

DRsp Nr. 1998/2981

»1. Eine Rechtsverletzung ist i.S. von § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG geltend gemacht, wenn der Antragsteller hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen hat, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, daß er durch die Festsetzung des Bebauungsplans - bzw. Vorhaben- und Erschließungsplans - in eigenen rechtlich geschützten Positionen verletzt wird. 2. Werden die bei Realisierung der Festsetzungen eines Vorhaben- und Erschließungsplans unvermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts und des Landschaftsbilds durch in der Satzung selbst festgesetzte Kompensationsmaßnahmen nicht vollständig ausgeglichen, kann der Plangeber im Rahmen seiner Abwägung über die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege zugunsten des Plans berücksichtigen, daß dem Vorhabenträger im Durchführungsvertrag die Zahlung eines Ersatzgeldes auferlegt worden ist.