OVG Nordrhein-Westfalen vom 23.01.1997
7a D 70/93.NE
Normen:
BlmSchG § 41; StVO § 45 ; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; VwGOÄndG Art. 1 Nr. 2a, Art. 10, Art. 11;
Fundstellen:
BRS 59 Nr. 37
BauR 1997, 430
DVBl 1997, 675

OVG Nordrhein-Westfalen - 23.01.1997 (7a D 70/93.NE) - DRsp Nr. 1998/2982

OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.01.1997 - Aktenzeichen 7a D 70/93.NE

DRsp Nr. 1998/2982

»Ob Antragsteller eines Normenkontrollverfahrens, das vor dem 1.1.1997 bei Gericht anhängig gemacht worden ist, antragsbefugt sind, beurteilt sich nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO i.d.F. des 6. VwGOÄndG (VwGO n.F.). Eine Rechtsverletzung i.S. des § 47 Abs.2 S. 1 VwGO n.F. kann gegeben sein, wenn der Bebauungsplan Festsetzungen trifft, die sich auf subjektive Rechte des Antragstellers auswirken können. Ein subjektives Recht auf ein fehlerfreies Bebauungsplanverfahren oder auf Abwägung privater Belange nach § 1 Abs. 6 BauGB gibt es nicht. Ob ein Bebauungsplan und dessen Anwendung zu einer Rechtsverletzung führen, beantwortet sich durch einen Vergleich der Rechtslage vor Erlaß des Bebauungsplanes mit der durch ihn geschaffenen Rechtslage. Ein Bebauungsplan bewirkt keine Rechtsverletzung, wenn zur Bewältigung bestehender Nutzungskonflikte ein Instrumentarium zur Verfügung steht, das der Satzungsgeber als zur Konfliktbewältigung geeignet angesehen hat und als ausreichend voraussetzen durfte. Verkehrsregelnde Maßnahmen können zur Konfliktbewältigung geeignet sein. Durch einen Bebauungsplan wird ein Antragsteller auch dann nicht in seinen Rechten i.S. des § 47 Abs. 2 S. 1 VwGO n.F. verletzt, wenn im Bebauungsplan Beeinträchtigungen Dritter angelegt sind, die erst noch durch selbständig anfechtbare Maßnahmen konkretisiert werden müssen.