OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2002
10 B 788/02
Normen:
BImSchG § 19 ; BImSchG § 22 ; BImSchG § 67 Abs. 2 ; ZustVOtU § 3 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2002, 1669
JuS 2003, 508
NuR 2003, 51
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 2 L 1491/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 01.07.2002 (10 B 788/02) - DRsp Nr. 2004/10025

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 01.07.2002 - Aktenzeichen 10 B 788/02

DRsp Nr. 2004/10025

»Ein Nachbar kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, eine Windenergieanlage hätte statt im Baugenehmigungsverfahren im vereinfachten Genehmigungsverfahren nach § 19 BImSchG genehmigt werden müssen. Die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des Bundesimmissionsschutzgesetzes über das vereinfachte Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG begründen nämlich keinen Drittschutz. Ein Nachbar kann sich gegen eine Baugenehmigung oder eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 19 BImSchG nicht mit Erfolg allein darauf berufen, eine Umweltverträglichkeitsprüfung sei zu Unrecht unterblieben.«

Normenkette:

BImSchG § 19 ; BImSchG § 22 ; BImSchG § 67 Abs. 2 ; ZustVOtU § 3 Abs. 3 ;

Gründe:

Bei der nach §§ 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung das Interesse des Antragstellers, von dem Vollzug der Baugenehmigung vorerst verschont zu bleiben. Nach der im vorliegenden Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung ist es auf der Grundlage der gemäß § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO dargelegten Beschwerdegründe, die nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO vom Senat nur zu prüfen sind, überwiegend wahrscheinlich, dass die angefochtenen Baugenehmigungen keine Nachbarrechte des Antragstellers verletzen.