OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 02.10.1998
11 B 845/98
Normen:
VwGO § 123 Abs. 1 ; BauO NW § 6 Abs. 11 Nr. 1, § 67 ; BauGB § 33 ; GarVO § 6 Abs. 1;
Fundstellen:
BRS 60, 722
BauR 1999, 379
DVBl 1999, 801
NVwZ-RR 1999, 427

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 02.10.1998 (11 B 845/98) - DRsp Nr. 1999/5558

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 02.10.1998 - Aktenzeichen 11 B 845/98

DRsp Nr. 1999/5558

»1. Nachbarrechtsmittel in Verfahren der Genehmigungsfreistellung nach § 67 BauO NW haben Erfolg, wenn die in Freistellungsverfahren einzureichenden Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt sind und infolge dessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. 2. Einzelfall einer unbestimmten Nutzung einer 4,05 m x 8,99 m großen Grenzgarage. 3. Die Änderung der Geländeoberfläche kann nicht vom Bauherrn im Freistellungsverfahren nach § 67 BauO NW vorgenommen, sondern muß, sofern nicht entsprechende Festsetzungen des Bebauungsplanes dies zulassen, durch Baugenehmigung festgelegt werden. 4. Zur Frage, ob ein Vorhaben i.S. des § 67 Abs. 1 Nr. 1 BauO NW den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht.«

Normenkette:

VwGO § 123 Abs. 1 ; BauO NW § 6 Abs. 11 Nr. 1, § 67 ; BauGB § 33 ;