OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2002
8 A 5546/00
Normen:
DSchG NRW § 9 ;
Fundstellen:
BauR 2003, 684
Vorinstanzen:
VG Aachen, vom 18.10.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 3 K 3243/98

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 02.10.2002 (8 A 5546/00) - DRsp Nr. 2008/1141

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 02.10.2002 - Aktenzeichen 8 A 5546/00

DRsp Nr. 2008/1141

»Dem Einbau von Kunststofffenstern in ein in die Denkmalliste eingetragenes Baudenkmal können Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen.«

Normenkette:

DSchG NRW § 9 ;

Gründe:

"...

Die angegriffene Auflage zur Erlaubnis nach § 9 DSchG NRW vom 11.3.1980 - "Fensteranlagen sind nur in Holzkonstruktion zulässig. Sie müssen zweiflügelig mit Sprosseneinteilung sein. Für Flügel und Blendrahmen sind Wasserschenkel einzubauen." - findet ihre Rechtsgrundlage in § 36 Abs. 1 (Alt. 2) VwVfG NRW i.V.m. § 9 Abs. 2 Buchst. a DSchG NRW. Sie ist rechtmäßig, da ohne sie eine Genehmigungsfähigkeit der von den Klägern beantragten Umbaumaßnahmen an dem in die Denkmalliste eingetragenen Gebäude nicht gegeben wäre. Der Einbau von kunststoffbeschichteten Aluminiumfenstern in die unter Schutz gestellten Teile dieses Gebäudes ist nicht genehmigungsfähig, da Gründe des Denkmalschutzes entgegenstehen; dies gilt sowohl für Fenster der in dem Bauantrag der Kläger vom näher bezeichneten Art als auch für Fenster, wie sie die Kläger tatsächlich - und abweichend von dem Bauantrag - eingebaut haben (dazu 1.). Die angegriffene Auflage stellt die Genehmigungsfähigkeit der Fenstererneuerung her, ohne die Kläger in ihren Rechten zu verletzen (dazu 2.).