OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2000
10a D 207/98.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
BRS 63 Nr. 52

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 03.07.2000 (10a D 207/98.NE) - DRsp Nr. 2009/18307

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 03.07.2000 - Aktenzeichen 10a D 207/98.NE

DRsp Nr. 2009/18307

Verwaltungsprozessrecht: Antragsbefugnis im Normenkontrollverfahren bei Überplanung; Bauleitplanung: Abwägungsfehlerhafte Überplanung einer Wohnbebauung im Außenbereich) »1. Das Rechtsschutzbedürfnis für ein Normenkontrollverfahren fehlt nicht, wenn der Antragsteller sich gegen die Überplanung seines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks als Fläche für die Landwirtschaft wehrt, weil die Anwendung des § 35 BauGB weitergehende bauliche Nutzungen - etwa nach § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 BauGB - zulässt. 2. Zur abwägungsfehlerhaften Überplanung eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks im Außenbereich als Fläche für die Landwirtschaft.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6; BauGB § 2 Abs. 4; BauGB § 8 Abs. 2 S. 1; BauGB § 35 Abs. 1; BauGB § 35 Abs. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 2; BauGB § 35 Abs. 4 S. 1 Nr. 4; BauGB § 214 Abs. 2 Nr. 2; BauGB § 215 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 14 Abs. 1; VwGO § 47 Abs. 2 S. 1; ZPO § 265 Abs. 2 S. 1;

Gründe:

I.

Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan Nr. 214 -der Antragsgegnerin.

Die Antragstellerin zu 1. war Eigentümerin des Grundstücks in . Die Antragsteller zu 2. haben während des Normenkontrollverfahrens das Eigentum an dem Grundstück erworben. Das etwa 850 qm große Grundstück ist mit einem Wohnhaus bebaut. Das Gebäude ist vor Jahrzehnten, vermutlich noch vor dem 1. Weltkrieg errichtet worden.