OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 04.06.1998
10 A 1318/97
Normen:
VwVfG § 48 Abs. 1, § 50 ; BauNVO § 22 Abs. 2 ; BauONW 1995 § 6 Abs. 1 S. 2 lit. b;
Fundstellen:
BRS 60, 278
BauR 1999, 478

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 04.06.1998 (10 A 1318/97) - DRsp Nr. 1999/7218

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 04.06.1998 - Aktenzeichen 10 A 1318/97

DRsp Nr. 1999/7218

»1. Die behördliche Entscheidung über die Rücknahme einer Baugenehmigung, namentlich wenn diese aus Anlaß eines vom Nachbarn eingeleiteten Rechtsbehelfsverfahrens unter den erleichternden Maßgaben des § 50 VwVfG erfolgt, unterliegt im Anfechtungsprozeß des Bauherrn keinem anderen materiellen Beurteilungsmaßstab als dem, der im Rahmen einer Nachbarklage nach Genehmigungserteilung gelten würde. Zu Gunsten des Bauherrn gehende Änderungen der Rechtslage (hier: abstandsrechtliche Erleichterungen) sind demgemäß zur berücksichtigen. 2. Zum Wesensmerkmal eines Doppelhauses (§ 22 Abs. 2 BauNVO) gehört nicht, daß die beiden das Doppelhaus bildenden Gebäude etwa gleich groß oder gar symmetrisch sein müßten. Auch sagt § 22 BauNVO nichts zur Frage des Standortes auf dem jeweiligen Grundstück oder zu der allenfalls bauordnungsrechtlich relevanten "Bauart" eines Hauses. 3. Zur Frage der Rücksichtslosigkeit von auch deutlich gegeneinander versetzt angeordneten Doppelhaushälften, die in Ausnutzung des maßgeblichen Bebauungsplans mit entsprechender Anordnung der überbaubaren Grundstücksflächen errichtet werden.