Die Antragsteller und die Beigeladene sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die jeweils mit einem an der Grenze errichteten Wohnhaus bebaut sind. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung; diese gestattet der Beigeladenen einen Anbau an ihr Wohnhaus, der mit seiner an der Grenze zu errichtenden Außenwand auf einer Länge von 1,50 m vor das Wohnhaus der Antragsteller vorspringt. Der Antrag blieb in beiden Rechtszügen erfolglos.
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