OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 05.10.1995
10 B 2445/95
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 136
BRS 57, 330
BauR 1996, 83
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 5 L 1197/95

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 05.10.1995 (10 B 2445/95) - DRsp Nr. 1998/3272

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 05.10.1995 - Aktenzeichen 10 B 2445/95

DRsp Nr. 1998/3272

»1. Darf oder muß ein Gebäude planungsrechtlich ohne Grenzabstand gebaut werden, kommt es nach § 6 Abs. 1 Satz 2 BauO NW 1995 nur noch darauf an, ob das Vorhaben sich innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche hält; es braucht nicht mehr demjenigen auf dem Nachbargrundstück weitgehend deckungsgleich zu sein. 2. § 90 Abs. 4 BauO NW 1995 erfaßt alle Fälle, in denen bei Verkündung des Gesetzes noch nicht bestandskräftig über das Baugesuch entschieden war; bei einem Nachbarwiderspruch oder einer Nachbarklage ist der Bauantrag nach dem für den Bauherrn günstigeren Recht zu beurteilen.«

Tatbestand:

Die Antragsteller und die Beigeladene sind Eigentümer benachbarter Grundstücke, die jeweils mit einem an der Grenze errichteten Wohnhaus bebaut sind. Die Antragsteller begehren vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Baugenehmigung; diese gestattet der Beigeladenen einen Anbau an ihr Wohnhaus, der mit seiner an der Grenze zu errichtenden Außenwand auf einer Länge von 1,50 m vor das Wohnhaus der Antragsteller vorspringt. Der Antrag blieb in beiden Rechtszügen erfolglos.

Entscheidungsgründe: