OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2002
10 B 761/02
Normen:
BauO NRW;
Fundstellen:
BauR 2003, 87
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 903/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 07.08.2002 (10 B 761/02) - DRsp Nr. 2008/1146

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.08.2002 - Aktenzeichen 10 B 761/02

DRsp Nr. 2008/1146

»Sollen im Hinblick auf den baurechtswidrigen Zustand eines Grundstücks ordnungsrechtliche Maßnahmen gegen den Grundstückseigentümer ergriffen werden, muss die Bauaufsichtsbehörde regelmäßig Einblick in das Grundbuch nehmen, um sich davon zu überzeugen, wer der richtige Adressat des beabsichtigten Verwaltungshandelns ist.«

Normenkette:

BauO NRW;

Tatbestand:

Dem Antragsteller wurde mit Ordnungsverfügung aufgegeben, eine Gebäudefassade, aus der sich in der Vergangenheit mehrere Ziegel gelöst hatten, durch eine Absperrung zu sichern. Der Antragsgegner ging dabei fälschlich davon aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung Eigentümer des Grundstücks war, auf dem das Gebäude stand. Nach Klärung der Eigentumsverhältnisse im Beschwerdeverfahren erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.

Entscheidungsgründe: