Dem Antragsteller wurde mit Ordnungsverfügung aufgegeben, eine Gebäudefassade, aus der sich in der Vergangenheit mehrere Ziegel gelöst hatten, durch eine Absperrung zu sichern. Der Antragsgegner ging dabei fälschlich davon aus, dass der Antragsteller im Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung Eigentümer des Grundstücks war, auf dem das Gebäude stand. Nach Klärung der Eigentumsverhältnisse im Beschwerdeverfahren erklärten die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt.
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