OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 08.12.1998
10 B 2255/98
Normen:
BauNVO § 23 ; BauO NW §§ 6, 73 ; VwGO § 123 ;
Fundstellen:
BRS 60, 726
BauR 1999, 628

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 08.12.1998 (10 B 2255/98) - DRsp Nr. 1999/7966

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 08.12.1998 - Aktenzeichen 10 B 2255/98

DRsp Nr. 1999/7966

»1. § 123 VwGO ist auch dann der statthafte Rechtsbehelf eines Nachbarn, wenn die Baubehörde das Vorhaben zu Unrecht als nach § 67 BauO NW 1995 von der Genehmigungspflicht freigestellt behandelt. 2. In diesen Fällen besteht kein verfahrensrechtlicher Anspruch eines Nachbarn auf Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens. 3. Es kann offenbleiben, ob in Fällen des § 23 Abs. 3 S. 2 BauNVO eine Freistellung nach § 67 BauO NW 1995 erfolgt. 4. Zur Frage, ob Treu und Glauben bei eigener Verletzung des Abstandsrechts einen auf § 6 BauO NW 1995 gestützten Nachbaranspruch ausschließen.