OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 10.07.2003 (10 B 629/03) - DRsp Nr. 2008/1251
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.07.2003 - Aktenzeichen 10 B 629/03
DRsp Nr. 2008/1251
»1. Die in einem Bebauungsplan ohne nähere Zweckbestimmung getroffene Festsetzung "öffentliche Grünfläche" steht der Genehmigung eines Gebäudes für Bootsverleih, Ausschank von Betränken und Abgabe "kl. Speisen" entgegen.2. Wird ein derartiges Vorhaben ohne Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans genehmigt, so kann Nachbarschutz unter entsprechender Anwendung des § 31 Abs. 2BauGB gegeben sein.«
Aus den in der Beschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des VG abzuändern oder aufzuheben ist.
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