OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2002
10 B 1530/02
Normen:
BauO NRW § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33a ;
Fundstellen:
BauR 2003, 235
NuR 2003, 772
UPR 2003, 232
Vorinstanzen:
VG Gelsenkirchen, - Vorinstanzaktenzeichen 10 L 1466/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 12.09.2002 (10 B 1530/02) - DRsp Nr. 2004/10020

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 12.09.2002 - Aktenzeichen 10 B 1530/02

DRsp Nr. 2004/10020

»Zu den Voraussetzungen, unter denen Werbeanlagen nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 a BauO NRW "in die freie Landschaft wirken" und deshalb nicht baugenehmigungsfrei sind.«

Normenkette:

BauO NRW § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33a ;

Gründe:

Der Antragssteller wehrte sich auch im Abänderungsverfahren ohne Erfolg gegen eine Ordnungsverfügung, mit der ihm aufgegeben worden ist, zwei Werbeanlagen zu beseitigen, mit denen er an der Stätte der Leistung auf seinen Gastronomiebetrieb hinwies.

Das nach § 80 Abs. 7 VwGO statthafte und zulässige Abänderungsbegehren ist insgesamt unbegründet.

Selbst wenn man zugunsten des Antragstellers unterstellt, dass es sich - aufgrund der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nicht bekannt gewesenen Nutzungsänderungsgenehmigung - bei den von ihm genutzten Gebäuden insgesamt um eine Versammlungsstätte handelt, begründet dies keine Baugenehmigungsfreiheit nach § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33a BauO NRW. Nach dieser Vorschrift sind Werbeanlagen - unabhängig davon, ob sie in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbegebieten etc. liegen - an und in abgegrenzten Versammlungsstätten nur genehmigungsfrei, soweit sie nicht in die freie Landschaft wirken.