OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.07.1995
11 B 1543/95
Normen:
BauO NW (1995) § 6 ; VwGO §§ 80a, 80 Abs. 5 ;
Fundstellen:
BRS 57 Nr. 135
BRS 57, 328
BauR 1996, 240
Vorinstanzen:
VG Arnsberg, - Vorinstanzaktenzeichen 4 L 510/95

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 13.07.1995 (11 B 1543/95) - DRsp Nr. 1998/3244

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 13.07.1995 - Aktenzeichen 11 B 1543/95

DRsp Nr. 1998/3244

»1. Das Rechtsschutzinteresse für einen baunachbarlichen Antrag nach §§ 80 a, 80 Abs. 5 VwGO entfällt trotz Fertigstellung des Bauvorhabens dann nicht, wenn die geltendgemachte Beeinträchtigung nicht (nur) in der Durchführung der Baumaßnahme, sondern (auch) in der Nutzung liegt und diese Nutzung fortdauert. Das gilt auch dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - ein vorläufiges Nutzungsverbot nicht beantragt worden ist und nicht ausgesprochen werden könnte, weil die vorläufige Untersagung der Wohnnutzung einer Räumungsanordnung gleichkäme, die als Aufhebung der Vollziehung zu qualifizieren und nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO nicht gerechtfertigt wäre. 2. Die Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes, das die heute maßgebende Abstandfläche nicht einhält, wirft die Genehmigungsfrage auch im Hinblick auf die Abstandvorschriften neu auf, wenn die Nutzungsänderung von Bestandschutz nicht mehr gedeckt ist und auf wenigstens einen durch die Abstandvorschriften geschützten Belang nachteiligere Auswirkungen als die bisherige Nutzung hat (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung). § 6 BauO NW 95 stellt insoweit keine für den Bauherrn günstigere Regelung dar; eine anderslautende Begründung zum Gesetzentwurf ist insoweit unerheblich.