OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2005
10 B 517/04.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ; BauGB (a.F.) § 6 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2005, 1420

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.02.2005 (10 B 517/04.NE) - DRsp Nr. 2008/1478

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.02.2005 - Aktenzeichen 10 B 517/04.NE

DRsp Nr. 2008/1478

»1. Hat der Plangeber, der hinsichtlich eines im Bebauungsplanverfahren erkannten Nutzungskonfliktes planerische Zurückhaltung üben will, prognostisch zu beurteilen, ob die Bewältigung dieses Nutzungskonfliktes im Rahmen eines nachfolgenden Baugenehmigungsverfahrens gesichert oder wenigstens wahrscheinlich ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.7.1994 - 4 NB 25.94 -, BRS 56 Nr. 6), muss er - wenn es sich um eine Angebotsplanung handelt - seiner Prognose diejenigen baulichen Nutzungen zu Grunde legen, die bei einer vollständigen Ausnutzung der im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen möglich sind. Dies gilt auch dann, wenn der Plangeber bereits während des laufenden Bebauungsplanverfahrens die Verwirklichung einer bestimmten baulichen Nutzung des Plangebiets, die die getroffenen Festsetzungen nicht vollständig ausnutzt, als sicher ansieht. 2. Erkennt der Plangeber im Bebauungsplanverfahren einer an das Plangebiet angrenzenden Wohnbebauung ausdrücklich den Schutzanspruch eines reinen Wohngebietes zu, muss er sicherstellen, dass dieser Schutzanspruch auch bei einer vollständigen Ausnutzung der Planfestsetzungen gewahrt werden kann.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6 ; BauGB (a.F.) § 6 Abs. 6 ;

Gründe:

Der Antrag ist zulässig.