Soweit die angefochtene Genehmigung die Errichtung und den Betrieb der beiden vorgesehenen Anlagen mit einer Nabenhöhe von je 61,4 m betrifft, ist der Antrag auf Regelung der Vollziehung unzulässig. Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der Genehmigung ist insoweit nicht erkennbar, nachdem die Beigeladene auf die Errichtung dieser beiden Anlagen verzichtet hat und die Genehmigung dadurch insoweit erloschen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209.
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