OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2005
8 B 417/05
Normen:
BImSchG § 19 ; 4. BImSchV;
Fundstellen:
NuR 2006, 251
ZUR 2006, 50
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 7 L 1587/04

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 15.09.2005 (8 B 417/05) - DRsp Nr. 2008/1420

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 15.09.2005 - Aktenzeichen 8 B 417/05

DRsp Nr. 2008/1420

»Die Klärung der Frage, ob an der Auffassung festzuhalten ist, dass § 10 BImSchG und § 3 UVPG keine nachbarschützenden Vorschriften sind, oder ob im Hinblick auf Art. 10 a der UVP-Richtlinie, der bis zum 25.6.2005 von den Mitgliedstaaten umzusetzen war und eine gerichtliche Überprüfung auch der verfahrensrechtlichen Rechtmäßigkeit von Entscheidungen durch "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" vorsieht, eine europarechtskonforme Auslegung der insoweit maßgeblichen innerstaatlichen Verfahrensvorschriften als drittschützend geboten ist, bleibt einem etwaigen Hauptsacheverfahren vorbehalten.«

Normenkette:

BImSchG § 19 ; 4. BImSchV;

Gründe:

Soweit die angefochtene Genehmigung die Errichtung und den Betrieb der beiden vorgesehenen Anlagen mit einer Nabenhöhe von je 61,4 m betrifft, ist der Antrag auf Regelung der Vollziehung unzulässig. Ein Bedürfnis für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes gegen die Vollziehbarkeit der Genehmigung ist insoweit nicht erkennbar, nachdem die Beigeladene auf die Errichtung dieser beiden Anlagen verzichtet hat und die Genehmigung dadurch insoweit erloschen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1989 - 4 C 36.86 -, BVerwGE 84, 209.

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