OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 16.03.1995 15 B 2839/93
Normen:
AbfG § 6; GO NWGO NW a.F. § 109 Abs. 1 ; KrOKrO a.F. § 46 Abs. 3 (§ 120 Abs. 1GO NW, § 57 Abs. 3 KrOKrO - jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994); LAbfG §§ 5 a, 16 ff., 1 Abs. 1 S. 2 und 4; VwVfG § 5 ;
Fundstellen:
UPR 1995, 452
ZUR 1996, 45
Vorinstanzen:
VG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 1 L 1317/93
OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 16.03.1995 (15 B 2839/93) - DRsp Nr. 1998/3238
OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 16.03.1995 - Aktenzeichen 15 B 2839/93
DRsp Nr. 1998/3238
»1. Pflichtaufgaben zur Erfüllung nach Weisung sind Selbstverwaltungsangelegenheiten mit der Folge, daß auf sie bezogene Weisungen stets Verwaltungsakte darstellen.2. Der oberen Abfallwirtschaftsbehörde ist die Möglichkeit, gegenüber einer entsorgungspflichtigen Körperschaft eine abfallrechtliche Planungsentscheidung anzuordnen, ausschließlich nach Maßgabe des allgemeinen Kommunalaufsichtsrechts eröffnet.3. Die zeitliche Umsetzung der Anforderungen der TA Siedlungsabfall an die Abfallentsorgung erfordert eine Planung, die - falls nicht der Abfallentsorgungsplan einschlägige verbindliche Festlegungen enthält - der entsorgungspflichtigen Körperschaft vorbehalten ist.«
Normenkette:
AbfG § 6; GO NWGO NW a.F. § 109 Abs. 1 ; KrOKrO a.F. § 46 Abs. 3 (§ 120 Abs. 1GO NW, § 57 Abs. 3 KrOKrO - jeweils in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.7.1994); LAbfG §§ 5 a, 16 ff., 1 Abs. 1 S. 2 und 4; VwVfG § 5 ;
Tatbestand:
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