Der Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin ist unwirksam, da er an Abwägungsmängeln leidet, die auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind. Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 , wonach die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen sind.
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