OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2003
10a B 2515/02.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 452

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.10.2003 (10a B 2515/02.NE) - DRsp Nr. 2008/1219

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.10.2003 - Aktenzeichen 10a B 2515/02.NE

DRsp Nr. 2008/1219

»1. Entscheidet anstelle des Rates ein Ausschuss über die Behandlung der im Auf-stellungsverfahren eingegangenen Anregungen und sieht sich der Rat an diese Entscheidung gebunden, ist das Abwägungsgebot verletzt. 2. Eine Immissionsprognose ist keine hinreichende Grundlage für eine gerechte Abwägung der durch die Planung berührten Belange, wenn die Einhaltung der Voraussetzungen, auf denen die Prognose beruht, nicht durch die Festsetzungen des Bebauungsplans oder auf andere Weise gesichert ist. 3. Für eine Festsetzung, nach der "in der ersten Bauphase" an einer bestimmten Stelle eine lückenlose Bebauung von bestimmter Länge herzustellen ist, enthält § 9 BauGB keine Ermächtigungsgrundlage. 3. Die Festsetzung, wonach in einem Baugebiet der Einsatz von dieselbetriebenen Lastwagenkühlaggregaten unzulässig ist, kann nicht auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB gestützt werden, da die Regelung nicht als bauliche oder sonstige technische Vorkehrung im Sinne dieser Vorschrift anzusehen ist.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6 ; BauGB § 1 Abs. 6 ;

Gründe:

Der Bebauungsplan Nr. ... der Antragsgegnerin ist unwirksam, da er an Abwägungsmängeln leidet, die auch erheblich im Sinne des § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB sind. Der Plan genügt nicht den Anforderungen des § 1 Abs. 6 , wonach die öffentlichen und privaten Belange untereinander und gegeneinander gerecht abzuwägen sind.