OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2002
21 B 1723/02
Normen:
GSG §§ 5 ff. ; 1. GSGV § 2 ; VwVfG NRW § 37 Abs. 1 ;
Fundstellen:
NVwZ-RR 2003, 493
Vorinstanzen:
VG Münster, - Vorinstanzaktenzeichen 9 L 1046/02

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 16.12.2002 (21 B 1723/02) - DRsp Nr. 2004/10012

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 16.12.2002 - Aktenzeichen 21 B 1723/02

DRsp Nr. 2004/10012

»1. Zum Rückruf technischer Arbeitsmittel nach dem Gerätesicherheitsgesetz (hier: elektrische Tauchpumpen für Gartenteiche). 2. Einer auf §§ 5 ff. GSG gestützten Anordnung gegenüber dem Hersteller von Tauchpumpen, "durch geeignete Maßnahmen" ... "z. B. Warnungen/Hinweise bei den Händlern oder entsprechende Veröffentlichungen in den Medien" ... "eine entsprechende Information der Endverbraucher durchzuführen", mangelt es an der gebotenen Bestimmtheit.«

Normenkette:

GSG §§ 5 ff. ; 1. GSGV § 2 ; VwVfG NRW § 37 Abs. 1 ;

Gründe:

1. Die Antragstellerin legt im Ausgangspunkt zu Recht dar (§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO), dass die in dem angefochtenen Beschluss vorgenommene und zu ihren Lasten ausgefallene allgemeine Interessenabwägung durchgreifenden Bedenken begegnet. (Wird ausgeführt)

Bei dieser Ausgangslage ist der Senat gehalten, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie bei einer uneingeschränkten Beschwerdemöglichkeit - einer eigenen umfassenden Prüfung zu unterziehen und dabei gegebenenfalls auch solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die das VG - aus welchen Gründen auch immer - nicht in seine Entscheidung einbezogen hat.

Vgl. in diesem Zusammenhang, insbesondere zur Bedeutung des § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO: OVG NRW, Beschluss vom 18.3.2002 - 7 B 315/02 -, NVwZ 2002, 1390.