1. Die Antragstellerin legt im Ausgangspunkt zu Recht dar (§
Bei dieser Ausgangslage ist der Senat gehalten, den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes - wie bei einer uneingeschränkten Beschwerdemöglichkeit - einer eigenen umfassenden Prüfung zu unterziehen und dabei gegebenenfalls auch solche Gesichtspunkte zu berücksichtigen, die das VG - aus welchen Gründen auch immer - nicht in seine Entscheidung einbezogen hat.
Vgl. in diesem Zusammenhang, insbesondere zur Bedeutung des §
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