OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 18.05.1998
11 A 5482/97
Normen:
BauGB § 13 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
BRS 60, 477
BauR 1998, 1230

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 18.05.1998 (11 A 5482/97) - DRsp Nr. 1999/5563

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 18.05.1998 - Aktenzeichen 11 A 5482/97

DRsp Nr. 1999/5563

»Die Bemalung von Teilen einer Hausfassade mit weiß-blauen Rauten kann eine Werbeanlage i.S. des § 13 Abs. 1 S. 1 BauO NW sein. Dies ist der Fall, wenn - wie hier - der Rautenmalerei unter den konkreten Umständen aus der Sicht eines Betrachters oder Besuchers eine Werbe- und Hinweisfunktion dahingehend zukommt, daß in der im Erdgeschoß des Hauses gelegenen Gaststätte bayerische Gastronomie, jedenfalls aber bayerisches Bier angeboten wird.«

Normenkette:

BauGB § 13 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen
BRS 60, 477
BauR 1998, 1230