OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2002
10 B 435/02
Normen:
VwGO § 80 Abs. 5 ; VwGO § 80 Abs. 7 ; VwGO § 146 Abs. 4 Satz 6 ; BauGB § 35 Abs. 1 Nr. 4 ; BauGB § 35 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BauR 2004, 292
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 25 L 3756/01

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 19.12.2002 (10 B 435/02) - DRsp Nr. 2008/1129

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19.12.2002 - Aktenzeichen 10 B 435/02

DRsp Nr. 2008/1129

»1. Eine Nebenbestimmung, die der Baugenehmigung - nachdem im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO erfolgt ist - nachträglich hinzugefügt wird und die die Baugenehmigung lediglich modifiziert, lässt den ursprünglichen Streitgegenstand unberührt und kann Anlass für eine Abänderungsentscheidung nach § 80 Abs. 7 VwGO sein, wenn sie die Sachlage verändert. 2. Bei einem Nebeneinander landwirtschaftlicher Betriebe im Außenbereich ist die im Rahmen des Rücksichtnahmegebotes zu beachtende Zumutbarkeitsschwelle erst überschritten, wenn sich die Immissionen, insbesondere soweit sie auf die zu den landwirtschaftlichen Anwesen gehörenden Wohngebäude einwirken, der Grenze des Erträglichen nähern. 3. Dies gilt auch bei einem Nebeneinander eines landwirtschaftlichen Betriebes und eines nach § 35 Abs. 1 Nr. 4 BauGB privilegierten Mastbetriebes, soweit es sich bei den von dem Mastbetrieb ausgehenden störenden Immissionen um mit der Tierhaltung verbundene Geräusche und Gerüche handelt, die typische Begleiterscheinungen der im Außenbereich zulässigen Grundstücksnutzung darstellen. 4. Eine durch Tierhaltung bedingte relative Geruchswahrnehmungshäufigkeit von mehr als 50 % der Jahresstunden vermag eine Unzumutbarkeit für landwirtschaftsbezogenes Wohnen nicht ohne weiteres zu begründen.«

Normenkette: