OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 20.07.1998
11a B 993/98.NE
Normen:
VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BRS 60, 235
NVwZ-RR 1999, 473
UPR 1999, 120
ZfBR 1999, 56 (Ls)

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluß vom 20.07.1998 (11a B 993/98.NE) - DRsp Nr. 1999/7216

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 20.07.1998 - Aktenzeichen 11a B 993/98.NE

DRsp Nr. 1999/7216

»Das Oberverwaltungsgericht ist befugt, seine nach § 47 Abs. 6 VwGO getroffene Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren in analoger Anwendung des § 80 Abs. 7 VwGO zu ändern. Für ein Antragsverfahren der Beteiligten sind veränderte Umstände zu fordern. Neues Vorbringen - auch in der Form der Vorlage neuer Beweismittel - führt nur darin zu einem Anspruch auf eine erneute Entscheidung des Gerichts, wenn dadurch die bisherige Einscheidung überholt ist und neu überdacht werden muß. Bei der Würdigung neuer Beweismittel in einem Abänderungsverfahren im Zusammenhang mit § 47 Abs. 6 VwGO ist zu beachten, daß für die Abwägung gemäß § 214 Abs. 3 BauGB die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Beschlußfassung über den Bauleitplan maßgebend ist.«

Normenkette:

VwGO § 47 Abs. 6 ;
Fundstellen
BRS 60, 235
NVwZ-RR 1999, 473
UPR 1999, 120
ZfBR 1999, 56 (Ls)