OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2005
10 B 9/05.NE
Normen:
BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 ; BauGB § 3 Abs. 3 Satz 1 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BauR 2006, 1091

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.09.2005 (10 B 9/05.NE) - DRsp Nr. 2008/1417

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.09.2005 - Aktenzeichen 10 B 9/05.NE

DRsp Nr. 2008/1417

»1. Ein Bebauungsplan ist wegen Unzumutbarkeit von Immissionen regelmäßig dann vorläufig außer Vollzug zu setzen, wenn der Grad der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG erreicht wird. Bei der Beurteilung im Einzelfall können die Werte der DIN 18005 eine Orientierungshilfe bieten. Gesunde Wohnverhältnisse im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB sind im Regelfall gewahrt, wenn die Orientierungswerte für Dorf- oder Mischgebiete von 60 dB(A) tags und 50 dB(A) nachts unterschritten werden. 2. Wird im Bebauungsplan bei der Festsetzung der maximal zulässigen Traufhöhen für den unteren Bezugspunkt auf die gemittelte Höhe der fertig ausgebauten Verkehrsfläche Bezug genommen, so ist diese Festsetzung auch bei erheblich geneigtem Geländeverlauf hinreichend bestimmt, wenn die öffentlichen Verkehrsflächen im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses zwar noch nicht hergestellt sind, aber der Höhenverlauf an Hand eines Achsenplans sowie an Hand von Längs- und Querschnitten umfassend festgelegt ist.«

Normenkette:

BauGB § 1 Abs. 6 Nr. 1 ; BauGB § 3 Abs. 3 Satz 1 ; BImSchG § 3 Abs. 1 ;

Gründe: