OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2007
6s E 983/06.S
Normen:
BauKaG NRW § 22 Abs. 1 ; BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 8 ;
Vorinstanzen:
VG Düsseldorf, - Vorinstanzaktenzeichen 32 K 5444/05

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 21.11.2007 (6s E 983/06.S) - DRsp Nr. 2008/2250

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 21.11.2007 - Aktenzeichen 6s E 983/06.S

DRsp Nr. 2008/2250

»1. Ein Architekt, der im Rahmen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für eine Kirchengemeinde unentgeltlich Architektenleistungen erbringt, verstößt regelmäßig nicht gegen § 22 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW, wonach die Kammermitglieder verpflichtet sind, die HOAI in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Die Anwendung der HOAI setzt voraus, dass überhaupt ein Honoraranspruch nach Werkvertragsrecht besteht. 2. Ob sich der vollständige Verzicht des Architekten auf ein Honorar im Einzelfall als eine Umgehung der Mindesthonorarsätze der HOAI oder als eine sonstige berufswidrige Handlung zu Zwecken des Wettbewerbs darstellt, ist jeweils anhand der konkreten Umstände zu prüfen.«

Normenkette:

BauKaG NRW § 22 Abs. 1 ; BauKaG NRW § 22 Abs. 2 Nr. 8 ;

Gründe:

Die zulässige Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Zurückweisung des Eröffnungsantrags bezüglich des Vorwurfs einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW richtet, ist nicht begründet.

Bei einer vorläufigen Tatbewertung auf der Grundlage des Akteninhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den für die Feriendorf W. GmbH beziehungsweise die katholische Kirchengemeinde S. in M. unentgeltlich vorgenommenen Kostenschätzungen keine Berufspflichten verletzt hat.