Die zulässige Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Zurückweisung des Eröffnungsantrags bezüglich des Vorwurfs einer Berufspflichtverletzung nach § 22 Abs. 2 Nr. 8 BauKaG NRW richtet, ist nicht begründet.
Bei einer vorläufigen Tatbewertung auf der Grundlage des Akteninhalts ist davon auszugehen, dass der Beschuldigte mit den für die Feriendorf W. GmbH beziehungsweise die katholische Kirchengemeinde S. in M. unentgeltlich vorgenommenen Kostenschätzungen keine Berufspflichten verletzt hat.
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